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Die Grundlagen einer Patientenverfügung

Seit dem 01. September 2009 müssen Patientenverfügungen schriftlich verfasst sein. In den §§ 1901a ff BGB sind die wichtigsten Regelungen hierzu nachzulesen. Die Patientenverfügung muss weder von einem Notar beglaubigt werden, noch muss sie komplett handschriftlich verfasst sein. Die wichtigste Voraussetzung ist die konkrete Formulierung der jeweiligen Situation mit der entsprechenden Handlungsanweisung für den Betreuer bzw. Bevollmächtigten. In der Patientenverfügung regeln Sie, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen, Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen.

Daher kann es sinnvoll sein, sich vor dem Erstellen einer Patientenverfügung von seinem Hausarzt beraten zu lassen. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch empfohlen. Geregelt werden kann jedoch nur, was gesetzlich auch zulässig ist – sprich zur aktiven Sterbehilfe können Sie keine rechtswirksame Handlungsanweisung für einen Betreuer treffen. Sie können ihre Patientenverfügung jederzeit ändern, widerrufen oder auch vernichten.

Beim Erstellen einer Patientenverfügung kommt es auf die individuellen Wünsche und Vorstellungen des Verfassers an. Der Bundesgerichtshof bestimmte in seinem Beschluss aus dem Jahr 2016, dass eine Patientenverfügung ausreichend konkret sein muss, um den mutmaßlichen Willen des Verfassers auszudrücken. Erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht angewandt werden. Sie sollten sich daher Gedanken dazu machen, welche Maßnahmen Sie unter welchen Voraussetzungen wünschen oder nicht. Möchten Sie künstlich ernährt und beatmet werden? Möchten Sie wiederbelebt werden? Welche Medikamente sollen ihnen verabreicht werden (Schmerzmittel, Antibiotika)? Möchten Sie eine Bluttransfusion oder eine Organspende erhalten? Wie sieht es allgemein mit lebenserhaltenden Maßnahmen aus? Ihr eigener und persönlicher Wille muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen.

Das ist bei vielen Standard-Vorlagen ein großes Problem, da hiermit gewissermaßen zahlreiche Menschen mit unterschiedlichen Vorstellungen unter eine allgemein gehaltene Verfügung gebracht werden müssen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof erkannt und daher in seinen Urteilen festgelegt, dass pauschale Formulierungen wie z.B. „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen” nicht eindeutig konkretisiert und individuell auf die Situation eines einzelnen anzuwenden sind. Daher kann es durchaus vorkommen, dass ihr Wille nicht umgesetzt wird, wenn Sie ihre Formulierung in der Patientenverfügung zu allgemein gehalten haben, weil diese eben rechtsunwirksam ist.

Ist bei Ihnen bereits eine Erkrankung festgestellt worden oder sind sie sogar „austherapiert“, sollten Sie vor Erstellung ihrer Patientenverfügung mit den behandelnden Ärzten Rücksprache halten. Diese können Sie am besten dazu aufklären, welche Eingriffe, Maßnahmen und Behandlungen in Ihrem Fall als medizinisch sinnvoll erscheinen und wie die Erfolgsaussichten diesbezüglich sind. Ebenso muss Sie ihr behandelnder Arzt über die Risiken und Komplikationen ihrer Behandlungswünsche oder aber auch bzgl. der Ablehnung der Maßnahmen aufklären. Ihre Patientenverfügung muss dann auf die bei ihnen vorliegende Krankheit angepasst werden und der behandelnde Arzt sollte auch in der Patientenverfügung genannt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 06.07.216 wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass „eine Patientenverfügung nur dann ausreichend bestimmt genug ist, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen“. Sie müssen also zunächst eine konkrete Situation festlegen, für die die Patientenverfügung gilt und dann für diese Situationen die jeweilige medizinische Maßnahme bestimmen oder ablehnen.

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