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Was ist eine Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie bereits im Vorfeld, wer ihre persönlichen Angelegenheiten als Vertreter für Sie übernehmen soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen treffen zu können. Ihr Vertreter gibt dann stellvertretend für Sie Erklärungen ab und nimmt solche auch für Sie entgegen, quasi als würden Sie selbst handeln. Während die Patientenverfügung nur die medizinischen und pflegerischen Belange regelt, können Sie in ihrer Vorsorgevollmacht alle persönlichen sowie vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln. Mit der Vorsorgevollmacht umgehen Sie, dass im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit Ihnen seitens des Gerichts ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Der Bevollmächtigte kann von der Vorsorgevollmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall eintritt. Die Vorsorgevollmacht kann als sog. Generalvollmacht erteilt werden. Sie können einer Vertrauensperson aber auch nur Teilbereich übertragen.

Es kann passieren, dass Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selbst entscheiden können. Doch auch, wenn Sie bewusstlos und nicht mehr ansprechbar sind, gibt es Dinge, die von jemanden geklärt und entschieden werden müssen. Sie sollten sich als Bevollmächtigten eine oder mehrere Personen aussuchen, denen die absolut blind vertrauen können. Denn diese Personen entscheiden für Sie, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dies birgt eine gewisse Missbrauchsgefahr, wenn Sie dieser Person auch die Vermögensfürsorge sowie die Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten übertragen. Deswegen sollten Sie nur Personen als Bevollmächtigte in ihrer Vorsorgevollmacht einsetzen, denen Sie auch vollkommen vertrauen.

Um trotzdem auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch eine sog. Kontrollperson für den Bevollmächtigten einsetzen. Sie können festlegen, dass der Hauptbevollmächtigte der Kontrollperson einmal pro Jahr einen Bericht zu allen medizinischen Angelegenheiten und zur finanziellen Situation anlegen muss. Sie können auch bestimmen, dass der Bevollmächtigte nur gemeinsam mit der Kontrollperson ab einer Summe von über 2.000,- Euro Ausgaben tätigen darf. Die Kontrollperson muss kein weiterer Angehöriger sein, sondern kann auch eine neutrale Person wie ihr Hausarzt, Rechtsanwalt oder Notar sein. Sie sollten sich jedoch bereits im Vorfeld überlegen, ob dies nicht zu mehr Problemen und Misstrauen führt, als wenn Sie keine Kontrollperson einsetzen. Eins ist jedoch klar: Es muss eine Person geben, die entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können.

Liegt nach § 1896 Abs. 2 BGB eine Vollmacht vor, ist eine Betreuung nicht erforderlich und das Gericht darf auch keinen Betreuer bestellen. Tritt trotzdem der Fall ein, dass weder der Vollmachtgeber, also Sie, noch der von ihnen Bevollmächtigte handeln können, muss ein Betreuer bestellt werden. Sie können diesem Fall aber auch vorgreifen, in dem Sie entweder gleich zwei Bevollmächtigte bestellen oder einen Hauptbevollmächtigten und einen Vertreter.

Die Vorsorgevollmacht bewahren Sie am besten bei sich zuhause auf und teilen dem Bevollmächtigten mit, wo diese liegt. Des Weiteren empfiehlt es sich, dem Bevollmächtigten eine Kopie auszuhändigen. Sie können eine Kopie ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auch bei Ihrem Hausarzt hinterlegen, damit dieser weiß, welche Maßnahmen im Falle einer von ihnen geregelten Situation sowohl medizinischer- als auch pflegerischerseits durchgeführt und welche unterlassen werden sollen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie ihre Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen lassen.

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